Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma R&N Bau-Service GmbH
1. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen
Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im
Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind, oder Bauleistungen, bei denen die
Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen gemäß Ziffer 1 nicht
vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3.1 bis 3.7. Für den
Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend wenn ihr nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang
schriftlich widersprochen wird.
2 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag
des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein
Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers
zustande. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche
weitere Vereinbarungen zu treffen.
2.1
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, und Vrogange die nicht im Verschulden des
Auftragnehmers liegen , oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.2 Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen .
2.3
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die
mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen
Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der
Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung
vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt
sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl
einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängig des Vertrages verlangen.
2.4
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
(Farbe und Struktur), stellen keinen Mangel dar, soweit diese in der Natur
der verwendeten Materialien
(Gipskarton,Teppiche,Bodenbeläge,Estrich,Tapeten und Farben) liegen und
üblich sind.
2.5 Vergütung
Alle Preise verstehen sich in Euro. Die erste Besichtigung ist immer für Kunden
kostenfrei, falls ohne Besichtigung keine Angeboterstellung möglich ist. In anderen
Fällen, wenn der Kunde eine Besichtigung erwünscht, wird es ein Pauschalbetrag
von 50 Euro netto abgerechnet. Der Betrag beinhaltet auch die Fahrtpauschale. Ansonsten
während der Arbeiten wird bei jede Fahrt eine Pauschalsumme von 35 Euro netto erheben.
Diese Summe beinhaltet die einmalige Hin- und Rückfahrt zu und von der Baustelle. Alle Preise sind
erstmal netto zu verstehen. Brutto Betrag wird immer separat auf den Dokumenten
aufgeführt. Falls anders nicht festgelegt, werden die Arbeiten auf Stundenlohn
(auch die Zusatzleistungen) ausgeführt. Der angegebene Stundenpreis ist pro
Mitarbeiter zu verstehen. Alle angefangene Stunde entspricht eine ganze Stunde.
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so
ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu
entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.Die Zahlung hat
unmittelbar auf das angebebene Geschäftskonto zu erfolgen .
Müssen die Arbeiten aufgrund von Umständen, die vom
Auftraggeber zu vertreten sind, unterbrochen werden, oder entsteht ein
zuvor nicht zu erkennender Mehraufwand, so haben wir Anspruch auf Vergütung
der dadurch entstehenden Mehrkosten. Das gleiche gilt bei nachträglichen
Änderungen. Bei nicht veranschlagten Arbeiten erfolgt die Berechnung nach
Lohnstunden, einschließlich etwaiger Auslösung und Fahrtauslagen. Das
verbrauchte Material wird zu Tagespreisen berechnet. Es können
Abschlagszahlungen vereinbart werden, die in etwa der Höhe des erbrachten
Leistungswertes entsprechen. Soweit Teillieferungen und Teilleistungen in
Betracht kommen, berechtigt nicht fristgemäße Zahlung zur Verweigerung der
weiter zu erbringenden Leistung ohne Schadensersatzpflicht.
Bei Zahlungsverzug sind alle noch offenen Forderungen fällig, auch wenn
vorher Stundung gewährt wurde. Mit von uns nicht anerkannten
Gegenansprüchen kann der Auftraggeber weder aufrechnen, noch wegen dieser
Ansprüche ein Zurückhaltungsrecht geltend machen – ganz gleich aus welchem
Rechtsgrund.
Alle Zahlungen des Schuldners werden auf die älteste Forderung im
Kontokorrentverhältnis verrechnet.
2.6 Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu
verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten,
einen geringeren Schaden nachzuweisen.
3.
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftigen
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum der R&N Bau – Service GmbH. Geführt als Auftragnehmer.
4.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
4.3
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäße Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vertragsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
4.4
Werden Eigentumsvorbehalts Gegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggeber als wesentlich eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehalts Gegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
4.5
Werden die Eigentumsvorbehalts Gegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag
des Auftraggeber als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten
oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe
des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehalts Gegenstände mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den
Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der
übrigen Gegenstände.
5.
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich
der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne
seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des
Auftrags unverzüglich zurückzugeben.
6. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Für alle
Vertragsbeziehungen, insbesondere auch bei Aufträgen aus dem Ausland, ist
sofern zulässig, deutsches Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist, soweit
gesetzlich zulässig, der Sitz der Firma (Hauptsitz) in der Bundesrepublik
Deutschland.
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